Dienstleister im Betreuungs- und Pflegebereich
Die Dienstleister in Wohn-Pflege-Gemeinschaften bewegen sich in einem ambulanten System. D.h. die Mieter bzw. ihre Angehörigen sind Auftraggeber; die Dienstleister haben eine Gastrolle inne.
Die Mieter einer Wohn-Pflege-Gemeinschaft haben je nach Pflegestufe Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Leistungen aus der Pflegeversicherung (SGB XI) sowie Häusliche Krankenpflege in Form von Behandlungspflege (SGB V). Diese Tätigkeiten erbringen die ambulanten Pflegedienste, die die Mieter selbst auswählen. Die Pflege- und hauswirtschaftlichen Leistungen werden auf der Grundlage eines Pflegevertrages, der für jeden Mieter individuell abgeschlossen wird, erbracht. Die Behandlungspflege erfolgt aufgrund ärztlicher Verordnung.
Darüber hinaus entscheiden die Mieter bzw. ihre Angehörigen über einen Betreuungsdienst, der über die individuelle Pflege hinaus geht und Assistenzleistungen bei Aktivitäten des täglichen Lebens (wie beim Einkaufen, Kochen, Essen, in der Tagesstrukturierung, bei der Gestaltung von Freizeitaktivitäten und sozialen Beziehungen) beinhaltet.
Die Betreuungsleistungen werden mit dem dazu ausgewählten Dienstleister, der oftmals der Pflegedienst ist, in einem gesonderten Betreuungsvertrag geregelt. Der Vertrag sollte die Leistungen einzeln benennen, dazu den zeitlichen Leistungsumfang, den Personaleinsatz, die Höhe der Entgelte sowie die Abwesenheits- und Kündigungsregelungen.
Wenn Dienstleister beabsichtigen, für die Pflege und Betreuung eine Leistungs- Vergütungs- und Prüfvereinbarung nach § 75 SGB XII mit dem für die Wohn-Pflege-Gemeinschaft zuständigen Sozialhilfeträger abzuschließen, ist es wichtig, vorab mit dem jeweiligen Sozialhilfeträger über Inhalt, Umfang und Kosten des Leistungsangebotes ins Gespräch zu gehen.
Von entscheidender Bedeutung ist eine Zuordnung der Wohngemeinschaft in eine der beiden folgenden Varianten:
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1. Selbstverantwortlich geführte ambulant betreute Wohn- und Hausgemeinschaften (nach § 8, Abs. 2 SbStG)
- eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Mietern bzw. ihrer Angehörigen über die wesentlichen Angelegenheiten der Gemeinschaft vorliegt
- vertraglich und tatsächlich voneinander getrennte Miet-, Betreuungs- und Pflegeverträge existieren
- freie Wählbarkeit der Dienstleister besteht
- das Hausrecht den Mietern bzw. ihren Angehörigen obliegt
- die Alltagsgestaltung vollständig von den Mietern bzw. ihren Angehörigen bestimmt wird.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Gesamtverantwortung für die Gestaltung des Wohnens und die Organisation der notwendigen Unterstützungsleistungen ausschließlich bei den Mietern selbst, ihren Angehörigen bzw. ihren vertretungsberechtigten Personen liegt.
2. Anbieterverantwortete Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen (nach § 8 Abs. 1 SbStG)
- das tägliche Zusammenleben wird strukturell nicht von den Mietern oder ihren vertretungsberechtigen Personen organisiert, sondern von Dritten, zumeist Vermietern oder Pflegediensten. Jedoch haben die Bewohner das Recht, den Alltag des gemeinschaftlichen Wohnens wesentlich zu gestalten und zu beeinflussen.
- es besteht Wahlfreiheit in Bezug auf den Anbieter der Pflege- und der Betreuungs- und Assistenzleistung
- es bestehen besondere Pflichten für den Anbieter in Bezug auf Qualitätsmanagement, Beschwerdemanagement, Prävention und Mitbestimmung, Brandschutz und Anzeigepflichten.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Gesamtverantwortung für die Gestaltung des Wohnens und die Organisation der notwendigen Unterstützungsleistungen nicht ausschließlich bei den Mietern selbst, ihren Angehörigen bzw. ihren vertretungsberechtigten Personen liegt, sondern von einer Dritten, gewerblich organisierten Partei übernommen wird.